§ 73 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

III. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 73 Gewinnungsfeld
Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Vieleck ist. Der Flächeninhalt dieses Vielecks darf bei Vorkommen von anderen bundeseigenen mineralischen Rohstoffen als Kohlenwasserstoffen nicht größer als 1 KM sein.

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