§ 121 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 24.12.2025
§ 121 Bewilligung von IPPCAnlagen
(1) In der Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) ist auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 4) Bedacht zu nehmen. Soweit nicht bereits nach § 119 geboten, sind in die Bewilligung einer IPPCAnlage solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die IPPCAnlage so hergestellt, geändert, betrieben und aufgelassen wird, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen.
2. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
3. Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um bei der Auflassung der IPPCAnlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des IPPCAnlagengeländes wiederherzustellen.
(2) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat die Bewilligung einer IPPCAnlage jedenfalls Folgendes zu enthalten:
1. Dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sowie für sonstige Schadstoffe, sofern sie von der IPPCAnlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen. Hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden IPPCAnlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen.
2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des Abs. 8 Z 2 der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte). Die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVTSchlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen.
3. Die Verpflichtung des Inhabers der IPPCAnlage, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, folgende Unterlagen zu übermitteln:
a) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen.
b) In den Fällen des Abs. 8 Z 2 auch eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen.
4. Angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers.
5. Angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe (§ 120a Z 6), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPCAnlage. Die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos.
6. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen.
(3) Die in den BVTMerkblättern enthaltenen BVTSchlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung von IPPCAnlagen – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 8 und 9 – mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVTSchlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 8 und 9 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVTMerkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung von IPPC-Anlagen.
(4) Wird der Bewilligung einer IPPCAnlage ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVTSchlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die IPPCAnlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen der Abs. 7 bis 10 erfüllt werden.
(5) Enthalten die einschlägigen BVTSchlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss durch die Bewilligung einer IPPCAnlage gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 4 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVTSchlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
(6) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer IPPCAnlage keine BVTSchlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Bewilligungswerbers mit der Bewilligung einer IPPCAnlage die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien vorzuschreiben.
(7) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Abs. 2 Z 1 gelten AN dem Punkt, AN dem die Emissionen die IPPCAnlagenteile verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die emittierte Schadstofffracht ist das zu minimierende Kriterium. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(8) Hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 2 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVTSchlussfolgerungen gemäß Abs. 3 nicht überschreiten:
1. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten; diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder
2. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in der Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(9) Abweichend von Abs. 8 darf die Behörde unbeschadet des Abs. 11 in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte in der Bewilligung einer IPPCAnlage festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVTSchlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der IPPCAnlage oder der technischen Merkmale der IPPCAnlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. In der Bewilligung einer IPPCAnlage sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen.
(10) Die Behörde darf für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinne der Abs. 8 und 9 sowie von den gemäß Abs. 1 Z 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik Beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
(11) In der Bewilligung einer IPPCAnlage sind über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(12) Zur Information der Öffentlichkeit über die Bewilligung einer IPPCAnlage hat die Behörde – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Folgendes zu veranlassen:
1. Der Inhalt der Entscheidung ist im Internet (Weblink auf der Homepage der Behörde) zu veröffentlichen.
2. Sofern die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, nicht dem veröffentlichten Inhalt der Entscheidung selbst zu entnehmen sind, sind auch diese Informationen im Internet zu veröffentlichen.
3. In einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet ist bekannt zu geben, dass die Bewilligung einer IPPCAnlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.
4. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet gemäß Z 1 oder 2 hat die Behörde allen Personen, die glaubhaft machen, dass sie zur betroffenen Öffentlichkeit gehören, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(13) Für die Rechte von Umweltorganisationen in Verfahren betreffend die Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) gilt Folgendes:
1. Umweltorganisationen im Sinne des § 120a Z 14 haben jedenfalls folgende Rechte:
a) Das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist (§ 121d Abs. 2 Z 1) schriftlich Einwendungen erhoben haben.
b) Das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Entscheidung im Internet (§ 121 Abs. 12 Z 1) Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Erhebt eine Umweltorganisation Beschwerde gegen die Bewilligung einer IPPCAnlage, so sind erstmals in dieser Beschwerde vorgebrachte Einwendungen oder Gründe nicht zulässig, sofern ihr erstmaliges Vorbringen erst im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich erfolgt.
2. Auf eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat ist Z 1 anzuwenden, wenn
a) eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 121d Abs. 4 über die beantragte Bewilligung einer IPPCAnlage erfolgt ist oder
b) die beantragte Bewilligung einer IPPCAnlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz diese Umweltorganisation eintritt, oder
c) sich diese Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die beantragte Bewilligung einer im anderen Staat gelegenen IPPCAnlage beteiligen könnte.

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