§ 33 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 33 Überscharen
Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der
1. ein Vorkommen der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oder
2. an ein Grubenmaß angrenzt oder
3. ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder
4. nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Z 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.

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