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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 24.12.2025
§ 121f Vorgehen bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses
(1) Der Inhaber einer IPPCAnlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(2) Mängel oder Abweichungen, für die in der Information (Abs. 1 erster Satz) Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 193 Abs. 2, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 178 Abs. 2 zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen wird.
(3) Unbeschadet der Anordnungsbefugnis gemäß § 178 Abs. 1 und 2 hat die Behörde in dem Fall, dass eine Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, dem Inhaber der IPPCAnlage aufzutragen, den weiteren Betrieb der IPPCAnlage oder des betreffenden Teils der Anlage auszusetzen, bis der Inhaber der IPPCAnlage
- 1. die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird, und
- 2. die von der Behörde gemäß Abs. 1 letzter Satz aufgetragenen Maßnahmen umgesetzt hat.
