§ 173 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

II. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 173 Aufgaben der Behörden
Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht Die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

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