§ 170 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

IX. Hauptstück Zuständigkeit der Behörden I. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 170
Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.

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