§ 51 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 51 Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung
Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur AN Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.

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