§ 184 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

VIII. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 184 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer
Bei Durchführung von Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durch Fremdunternehmer gelten die sonst von diesen einzuhaltenden Rechtsvorschriften nur soweit, als dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder die sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besonderes bestimmen.

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