Verordnungen

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Verordnung der Bundesminister für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)

VerordnungFassung seit 14. Dezember 2019RIS-Stand 17. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005918 · BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2019 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 5

Anl. 5 Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 5 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?

  • KernaussageAnl. 5 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ausbildungsdauer insgesamt: entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

Ausbildungsdauer insgesamt: entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung

Praktische Ausbildung

Ausbildungsdauer: entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung

Ausbildungsinhalte:

– Allgemein:

1. Organisation und Aufgaben der Agentur oder der jeweiligen Untersuchungsanstalt des Landes

2. Abläufe bei der Untersuchung, Sachverständigentätigkeit, Probennahme(methoden), Probenbeschreibung, Sensorik, Analytik (Eignung von Analysenmethoden, Parameter)

3. Amtliche Kontrolle gemäß dem LMSVG bei den zuständigen Behörden

4. Organisation und Aufgaben des BMASGK

– Entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung:

1. Lebensmittel tierischer Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 2 genannte Waren oder um Honig handelt

2. Milch und Milchprodukte einschließlich Käse

3. Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 4, 5 und 6 angeführte Waren handelt, sowie alkoholfreie Getränke

4. Fette und Öle, Kakao und Kakaoerzeugnisse

5. Mahl- und Schälprodukte, Brot- und Backerzeugnisse

6. Zucker, Zuckerarten, Honig, Speiseeis, Süßwaren

7. Alkoholische Getränke

8. Gebrauchsgegenstände

9. Kosmetische Mittel

10. Zusatzstoffe (als solche)

11. Trinkwasser, Mineralwasser und sonstige Wässer für den menschlichen Gebrauch

12. Mikrobiologie/Hygiene der Waren, die dem LMSVG unterliegen

13. Toxikologische Bewertung von Waren, die dem LMSVG unterliegen

Theoretische Ausbildung

Ausbildungsdauer: 60 UE

Ausbildungsinhalte:

1. Lebensmittelrechtliche Vorschriften einschließlich der Bewertung von diesbezüglichen Verstößen; Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie des Unionsrechts

2. Überblick über weitere relevante Vorschriften entlang der Lebensmittelkette (z. B. Futtermittel, Weinrecht, Vermarktungsnormen, Tierschutz, GAP, WTO, FAO/WHO, Codex Alimentarius)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 5 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?

Anl. 5 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Dezember 2019
Fassung seit
14. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 402/2019
  • BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
  • BGBl. II Nr. 322/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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