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LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Verordnung der Bundesminister für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)

VerordnungFassung seit 14. Dezember 2019RIS-Stand 17. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005918 · BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2019 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Weiterbildung

Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?

  • Kernaussage§ 26 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Weiterbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 5 LMSVG, soweit es sich um Personen handelt, deren.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG und Personen, die für die Erstattung von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Weiterbildung

Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen

§ 26. (1) Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG und Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, haben mindestens im Zeitraum von zwei Jahren an Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens drei Tagen je 8 Weiterbildungseinheiten zu 50 Minuten teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den für ihre spezifische Tätigkeit notwendigen Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige Weiterbildungsveranstaltungen ist zulässig, für Spezialausbildungen ist eine weitere Aufteilung in kleinere Abschnitte für das Gesamtausmaß eines Tages möglich.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 5 LMSVG, soweit es sich um Personen handelt, deren Tätigkeit sich auf die Trichinenuntersuchung oder die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Geflügel und Kaninchen beschränkt, ein Ausmaß von insgesamt mindestens 4 Weiterbildungseinheiten zu 50 Minuten.

(3) Bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme gemäß Abs. 1 und 2 ist die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Ausmaß der Weiterbildung jedenfalls für einen Gesamtzeitraum von vier Jahren sicherzustellen. Karenzzeiten sind zu berücksichtigen.

(4) Die Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen nach Personenkreis, Inhalt und Ausmaß erfolgt durch den Ausbildungsrat.

(5) Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, haben den Nachweis der erfolgten Weiterbildung gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erbringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?

§ 26 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Weiterbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 26 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung relevant?

Für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 5 LMSVG, soweit es sich um Personen handelt, deren.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Dezember 2019
Fassung seit
14. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 402/2019
  • BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
  • BGBl. II Nr. 322/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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