Anl. 4
Anl. 4 Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch
Fassung: 3. Oktober 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 4 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?
- KernaussageAnl. 4 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ausbildungsdauer insgesamt: 160 UE
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch
Ausbildungsdauer insgesamt: 160 UE
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 80 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Amtliche Kontrolle gemäß dem LMSVG, insbesondere die Erstellung von Ortsbefunden
2. Analytik vor Ort, Probenziehung und Maßnahmen
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 80 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Lebensmittelrechtliche Vorschriften sowie Grundzüge des Gemeinschaftsrechts
2. Grundlagen der Trinkwasserhygiene
3. Betriebliche Eigenkontrollsysteme, HACCP- Verfahren, Managementsysteme
4. Durchführung der amtlichen Kontrolle (Überwachungsmethoden, Kontrollverfahren, Prüfung schriftlichen Dokumentenmaterials und sonstiger Aufzeichnungen, Statistik und Informationstechnologien)
5. Wasserversorgungsanlagen: Hygienisch-technische Grundlagen
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 4 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?
Anl. 4 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Oktober 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Dezember 2019
- Fassung seit
- 3. Oktober 2009
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 402/2019
- BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
- BGBl. II Nr. 322/2009
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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