Anl. 2b
Anl. 2b Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Tierärzte
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 2b LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?
- KernaussageAnl. 2b LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Tierärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Tierärzte
(in Betrieben mit jährlicher Schlachtung von weniger als 1000 Großvieheinheiten oder von weniger als 150.000 Stück Geflügel und Hasentieren)
Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.
Ausbildungsdauer insgesamt: 110 UE
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 80 UE
Ausbildungsinhalte:
Praktische Anwendung in Schlachtbetrieben der im theoretischen Teil vermittelten Wissensinhalte.
Relevante Schulungen während der tierärztlichen Ausbildung können bei der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden.
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 30 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Rechtsbestimmungen
2. Lebensmittelsicherheit
3. TSE und tierische Nebenprodukte
4. Tierschutz
5. Amtliche Kontrollen
Die theoretische Ausbildung kann durch die Absolvierung der vertieften Ausbildung im Rahmen des veterinärmedizinischen Studiums ganz oder teilweise ersetzt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2b LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?
Anl. 2b LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Tierärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Dezember 2019
- Fassung seit
- 14. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
- 14. Dezember 2019 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 3 neu erkannte Textstelle(n), 7 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 402/2019
- BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
- BGBl. II Nr. 322/2009
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.