§ 18
§ 18 Gliederung der Prüfung
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 18 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gliederung der Prüfung
§ 18. (1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(2) In der schriftlichen Prüfung mit der Dauer von vier Stunden ist an drei Beispielen die Fähigkeit zur selbständigen Erarbeitung von Maßnahmen bzw. von Gutachten nachzuweisen. Als Hilfsmittel sind die üblicherweise auch sonst zur Verfügung stehenden Behelfe zulässig.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Zur mündlichen Prüfung darf erst nach positiv bestandener schriftlicher Prüfung angetreten werden.
(4) Die mündliche Prüfung hat spätestens zwei Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattzufinden. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens drei Personen gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit beträgt pro Person in der Regel 30 Minuten, maximal 45 Minuten.
(5) Die möglichen Bewertungen sind:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 18 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Dezember 2019
- Fassung seit
- 1. September 2008
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 402/2019
- BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
- BGBl. II Nr. 322/2009
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