§ 14
§ 14 Kommissionelle Abschlussprüfung
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 14 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die auszubildenden Personen gemäß § 5 haben durch eine kommissionelle Abschlussprüfung, die sowohl schriftlich als auch...
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4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Voraussetzung
§ 14. (1) Die auszubildenden Personen gemäß § 5 haben durch eine kommissionelle Abschlussprüfung, die sowohl schriftlich als auch mündlich zu erfolgen hat, nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden. Der kommissionellen Abschlussprüfung für amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG gleichgestellt ist die Physikatsprüfung gemäß der tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl. Nr. 215/1949.
(2) Wird von einer auszubildenden Person gemäß § 1 Z 2 eine nur auf einzelne Teilgebiete der Lebensmittelgutachterverordnung beschränkte Heranziehung zur Ausarbeitung von Gutachten angestrebt, beinhaltet die kommissionelle Abschlussprüfung nur die allgemeinen Inhalte des Ausbildungsrahmenplans und die speziellen Inhalte des jeweiligen Teilgebietes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 14 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Dezember 2019
- Fassung seit
- 14. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 402/2019
- BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
- BGBl. II Nr. 322/2009
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Rückverweise
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