Verordnungen

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Verordnung der Bundesminister für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)

VerordnungFassung seit 14. Dezember 2019RIS-Stand 17. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005918 · BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2019 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Prüfungskommission

Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?

  • Kernaussage§ 15 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat eine Prüfungskommission einzurichten sowie einen Vorsitzenden, dessen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungskommission

§ 15. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat eine Prüfungskommission einzurichten sowie einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Als Vorsitzender ist ein fachkundiger Bediensteter des Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu bestellen.

(2) Die Kommission besteht neben dem Vorsitzenden aus folgenden vier Mitgliedern, die darin jeweils ihre Berufsgruppe vertreten:

(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme der Abschlussprüfung ist die Prüfungskommission.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken, sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Prüfungskommission wird bei der Durchführung und Organisation ihrer Angelegenheiten von der bei der Agentur eingerichteten Geschäftstelle des Ausbildungsrates unterstützt.

(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?

§ 15 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Dezember 2019
Fassung seit
14. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 402/2019
  • BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
  • BGBl. II Nr. 322/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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