§ 15
§ 15 Prüfungskommission
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 15 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat eine Prüfungskommission einzurichten sowie einen Vorsitzenden, dessen...
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Prüfungskommission
§ 15. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat eine Prüfungskommission einzurichten sowie einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Als Vorsitzender ist ein fachkundiger Bediensteter des Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu bestellen.
(2) Die Kommission besteht neben dem Vorsitzenden aus folgenden vier Mitgliedern, die darin jeweils ihre Berufsgruppe vertreten:
(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme der Abschlussprüfung ist die Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken, sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Prüfungskommission wird bei der Durchführung und Organisation ihrer Angelegenheiten von der bei der Agentur eingerichteten Geschäftstelle des Ausbildungsrates unterstützt.
(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 15 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Dezember 2019
- Fassung seit
- 14. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 402/2019
- BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
- BGBl. II Nr. 322/2009
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