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LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Verordnung der Bundesminister für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)

VerordnungFassung seit 3. Oktober 2009RIS-Stand 17. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005918 · BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2019 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeines

Fassung: 3. Oktober 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?

  • Kernaussage§ 1 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Ausbildung sowie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Ausbildung sowie den Umfang der Prüfungsfächer und die Prüfungskommission für

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Zielbestimmung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?

§ 1 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Oktober 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Dezember 2019
Fassung seit
3. Oktober 2009
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 402/2019
  • BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
  • BGBl. II Nr. 322/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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