§ 22
§ 22 Prüfungsergebnis
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 22 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt die Prüfungskommission aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungsergebnis
§ 22. (1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt die Prüfungskommission aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
(2) Für die Gesamtbeurteilung der Prüfung werden die einzelnen Beurteilungen wie folgt gewichtet:
(3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Abs. 2 ermittelten Ergebnis abweichen, wenn dadurch die Leistung der geprüften Personen zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist zu begründen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 22 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. September 2008
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 402/2019
- BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
- BGBl. II Nr. 322/2009
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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