§ 29
§ 29 Finanzielle Bestimmungen
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 29 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Finanzielle Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kosten der Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG, ausgenommen die amtlichen Tierärzte,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) Die Kosten der Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG, ausgenommen die amtlichen Tierärzte, sind, soweit es den Sachaufwand (Organisation, Verwaltung, Unterlagen, Vortragende) betrifft, vom Bund zu tragen. Sonstige Kosten im Rahmen der verpflichtenden Ausbildung von Aufsichtsorganen nach § 24 Abs. 3 LMSVG sowie Kosten der Weiterbildung sind vom Dienstgeber zu tragen, wobei sich im Fall der beauftragten amtlichen Tierärzte die Kostentragung gemäß § 64 Abs. 5 LMSVG auf vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen beschränkt.
(2) Bei einer vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Ausbildungsrat für alle betreffenden Aufsichtsorgane verpflichtend vorgeschriebenen spezifischen Weiterbildungsveranstaltung sind die Kosten für den Sachaufwand (Organisation, Verwaltung, Unterlagen, Vortragende) vom Bund zu tragen.
(3) Die Kosten der Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur herangezogen werden, sowie die Kosten der Weiterbildung sind von der Agentur zu tragen. Die Kostenregelung für die Untersuchungsanstalten der Länder richtet sich nach § 72 Abs. 4 LMSVG.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 29 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Finanzielle Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Dezember 2019
- Fassung seit
- 14. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 402/2019
- BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
- BGBl. II Nr. 322/2009
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