§ 6
§ 6 Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 6 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG, die als Aufsichtsorgane tätig...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte
§ 6. (1) Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG, die als Aufsichtsorgane tätig werden, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2a.
(2) Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG, die ausschließlich Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit jährlicher Schlachtung von weniger als 1000 Großvieheinheiten oder von weniger als 150.000 Stück Geflügel und Hasentieren durchführen, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2b.
(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 kann durch die Absolvierung einer einschlägigen Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 6 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Dezember 2019
- Fassung seit
- 14. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 402/2019
- BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
- BGBl. II Nr. 322/2009
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