§ 16
§ 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 16 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfungswerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung rechtzeitig vor Ende der Ausbildungszeit über die...
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Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 16. (1) Die Prüfungswerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung rechtzeitig vor Ende der Ausbildungszeit über die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes beim Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes leitet den Antrag mit den zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 16 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Dezember 2019
- Fassung seit
- 1. September 2008
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 402/2019
- BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
- BGBl. II Nr. 322/2009
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Rückverweise
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