§ 21
§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 21 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Rücktritt, Nichtteilnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Prüfungskandidat darf bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 21. (1) Der Prüfungskandidat darf bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfungskandidat ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls er nicht aus triftigem Grund an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war.
(2) Wird die Prüfung vom Prüfungskandidaten aus triftigem Grund abgebrochen, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein triftiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der Nachweis eines triftigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 21 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Rücktritt, Nichtteilnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Dezember 2019
- Fassung seit
- 1. September 2008
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 402/2019
- BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
- BGBl. II Nr. 322/2009
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