Verordnungen

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Verordnung der Bundesminister für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)

VerordnungFassung seit 3. Oktober 2009RIS-Stand 17. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005918 · BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2019 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 6

Anl. 6 Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung

Fassung: 3. Oktober 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 6 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?

  • KernaussageAnl. 6 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ausbildungsdauer insgesamt: 20 UE

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung

Ausbildungsdauer insgesamt: 20 UE

Praktische Ausbildung

Ausbildungsdauer: 8 UE

Ausbildungsinhalte:

1. Beurteilung von Tierhaltungen

2. Übungen von Schlachttier- und Fleischkontrollen sowie von Probenentnahmen

3. Hygienisches Verhalten

Theoretische Ausbildung

Ausbildungsdauer: 12 UE

Ausbildungsinhalte:

1. Rechtsvorschriften

2. Wirtschaftliche Bedeutung der Geflügel- und Kaninchenfleischproduktion

3. Tierproduktion und Tiertransport

4. Technischer Schlachtablauf und Hygieneregeln

5. Schlachttier- und Fleischuntersuchung

6. Hygienekontrollen

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 6 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?

Anl. 6 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Oktober 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Dezember 2019
Fassung seit
3. Oktober 2009
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 402/2019
  • BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
  • BGBl. II Nr. 322/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.