§ 17
§ 17 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 17 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Prüfungswerber sind zur Prüfung zuzulassen, wenn alle ihre Leistungsnachweise zumindest mit „bestanden“ bewertet wurden sowie die...
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Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
§ 17. (1) Prüfungswerber sind zur Prüfung zuzulassen, wenn alle ihre Leistungsnachweise zumindest mit „bestanden“ bewertet wurden sowie die praktische Ausbildung beendet ist. Nachweise über Zusatzausbildungen, die die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, sind vorzulegen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungswerbern schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die schriftliche und mündliche Prüfung mitzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 17 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Dezember 2019
- Fassung seit
- 1. September 2008
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 402/2019
- BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
- BGBl. II Nr. 322/2009
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