Verordnungen

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Verordnung der Bundesminister für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)

VerordnungFassung seit 14. Dezember 2019RIS-Stand 17. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005918 · BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2019 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung

Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?

  • Kernaussage§ 13 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Leistungsnachweise im Rahmen der theoretischen Ausbildung werden durch schriftliche oder mündliche Prüfungen über die einzelnen Module...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 13. (1) Leistungsnachweise im Rahmen der theoretischen Ausbildung werden durch schriftliche oder mündliche Prüfungen über die einzelnen Module erbracht, außer der Ausbildungsrahmenplan bestimmt anderes. Die Prüfungen erfolgen durch den für das jeweilige Modul Verantwortlichen. Die auszubildenden Personen dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. Die Prüfungen dürfen jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) Versäumen die auszubildenden Personen eine Prüfung mit triftiger Entschuldigung, so dürfen sie die Prüfung nachholen. Versäumen auszubildende Personen ohne triftige Entschuldigung eine Prüfung oder bedienen sie sich nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind ihre Prüfungen mit „nicht bestanden“ zu bewerten.

(3) Die möglichen Bewertungen sind:

(4) Die Leistungen sind nach dem Abschluss des Moduls unverzüglich zu bewerten und den auszubildenden Personen umgehend bekanntzugeben. Über die Leistungsnachweise ist eine Bescheinigung durch die zuständige Ausbildungsstelle auszustellen.

(5) Hat eine auszubildende Person mehr als ein Drittel des jeweils vorgesehenen Gesamtausmaßes eines zu besuchenden Moduls versäumt, so gilt dieses Modul als nicht absolviert.

(6) Abweichend von Abs. 1 haben auszubildende Personen gemäß den §§ 6 und 7 durch einen schriftlichen Test nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind. Der Test darf zweimal wiederholt werden. Die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß dem 4. Abschnitt entfällt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?

§ 13 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Dezember 2019
Fassung seit
14. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 402/2019
  • BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
  • BGBl. II Nr. 322/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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