Verordnungen

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Verordnung der Bundesminister für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)

VerordnungFassung seit 14. Dezember 2019RIS-Stand 17. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005918 · BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2019 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 3a

Anl. 3a Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten

Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3a LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?

  • KernaussageAnl. 3a LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Für amtliche Fachassistenten, ausgenommen jene, deren Einsatzbereich auf die Trichinenuntersuchung eingeschränkt ist) Ausbildungsdauer insgesamt: 500 UE

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten

(Für amtliche Fachassistenten, ausgenommen jene, deren Einsatzbereich auf die Trichinenuntersuchung eingeschränkt ist) Ausbildungsdauer insgesamt: 500 UE

Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst. Eine ausreichende Berufserfahrung kann die praktische Ausbildung entsprechend verkürzen.

Praktische Ausbildung

Ausbildungsdauer: 400 UE

– Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe:

1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport

2. Amtliche Kontrolle

– Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:

1. Kontrolle der lebenden Tiere

2. Kontrolle der geschlachteten Tiere und von Fleisch

3. Hygienekontrollen

4. Dokumentation

Theoretische Ausbildung

Ausbildungsdauer 100 UE

– Allgemein

Rechtsvorschriften

– Ausbildungsinhalte für die Kontrolle von Haltungsbetrieben:

1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport

2. Produktionsorganisation

3. Produktionshygiene

4. Amtliche Kontrolle

– Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:

1. Produktionsorganisation

2. Produktionshygiene

3. Tierschutz

4. Anatomie, Physiologie, Pathologie

5. Amtliche Kontrolle

Von der Gesamtausbildungszeit sind je nach Ausbildungsschwerpunkt für die Untersuchung von Huftieren und Wild einerseits sowie Geflügel und Kaninchen andererseits jeweils 50 UE theoretische und praktische Ausbildung vorzusehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3a LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?

Anl. 3a LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Dezember 2019
Fassung seit
14. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 9 neu erkannte Textstelle(n), 8 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 402/2019
  • BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
  • BGBl. II Nr. 322/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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