§ 5
§ 5 Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 5 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG dauert mindestens neun Monate, ausgenommen bei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG
§ 5. (1) Die Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG dauert mindestens neun Monate, ausgenommen bei Einschränkungen für einen spezifischen Aufgabenbereich. Sie gliedert sich in eine
(2) Theoretische und praktische Ausbildung folgen den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 oder 2 entsprechend dem jeweiligen Tätigkeitsbereich. Inhaltlich gleiche Module der Anlagen sind wechselseitig anzuerkennen. Für den spezifischen Aufgabenbereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG durch Amtsärzte als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG gilt der Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 4. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 5 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Dezember 2019
- Fassung seit
- 1. September 2008
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 402/2019
- BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
- BGBl. II Nr. 322/2009
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