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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 3. Oktober 2009 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Ausbildung sowie den Umfang der Prüfungsfächer und die Prüfungskommission für
§ 2
§ 2 Zielbestimmung
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Zielbestimmung
§ 2. Ziel dieser Verordnung ist es, die Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen so zu regeln, dass ihre fachliche Befähigung durch eine standardisierte und hochqualifizierte Aus- und Weiterbildung in Übereinstimmung mit den Aus- und Weiterbildungserfordernissen für diese Berufsgruppen nach der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019 S. 1) sichergestellt ist.
§ 3
§ 3 Ausbildung
Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend
2. Abschnitt
Ausbildung
Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
(2) Für die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Aufsichtsorgane können Listen mit anerkannten Berufsvorbildungen für die Zulassung zur Ausbildung durch den Ausbildungsrat gemäß dem Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit – AGVG, BGBl. I Nr. 129/2005, erstellt werden.
(3) Die Zulassung zur Ausbildung als Person, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in einer Untersuchungsanstalt der Länder herangezogen wird, setzt eine wissenschaftliche Berufsvorbildung gemäß § 2 der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. II Nr. 161/1997, voraus.
§ 4
§ 4 Struktur und Inhalt
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Struktur und Inhalt
§ 4. (1) Die Ausbildung der Personen gemäß § 1 ist modular aufzubauen. Die Ausbildungserfordernisse gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625 und (EU) 2019/624 für diese Berufsgruppen sind Bestandteil der Ausbildungsrahmenpläne, in denen die Ausbildungsinhalte in den Grundzügen festgelegt sind.
(2) Der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
(3) Der Ausbildungsrat kann Listen mit Zusatzausbildungen, die im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium absolviert werden und die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, erstellen.
§ 5
§ 5 Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG
§ 5. (1) Die Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG dauert mindestens neun Monate, ausgenommen bei Einschränkungen für einen spezifischen Aufgabenbereich. Sie gliedert sich in eine
(2) Theoretische und praktische Ausbildung folgen den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 oder 2 entsprechend dem jeweiligen Tätigkeitsbereich. Inhaltlich gleiche Module der Anlagen sind wechselseitig anzuerkennen. Für den spezifischen Aufgabenbereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG durch Amtsärzte als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG gilt der Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 4. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.
§ 6
§ 6 Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte
§ 6. (1) Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG, die als Aufsichtsorgane tätig werden, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2a.
(2) Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG, die ausschließlich Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit jährlicher Schlachtung von weniger als 1000 Großvieheinheiten oder von weniger als 150.000 Stück Geflügel und Hasentieren durchführen, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2b.
(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 kann durch die Absolvierung einer einschlägigen Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.
§ 7
§ 7 Ausbildung für amtliche Fachassistenten
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Ausbildung für amtliche Fachassistenten
§ 7. (1) Die Ausbildungserfordernisse für amtliche Fachassistenten gemäß § 24 Abs. 5 LMSVG richten sich nach der Art des geplanten beruflichen Einsatzes, d.h. danach, ob der betreffende amtliche Fachassistent
(2) Die theoretische und praktische Ausbildung gestalten sich gemäß den Ausbildungsrahmenplänen der Anlagen 3.A und 3.B wie folgt:
§ 8
§ 8 Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden
§ 8. (1) Die Dauer der Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, richtet sich nach den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung. Die Ausbildung gliedert sich in eine
(2) Theoretische und praktische Ausbildung folgen dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage 5. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden. Ausbildungszeiten gemäß den §§ 3 und 4 der Lebensmittelgutachterverordnung zur Erlangung einer Bewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG können angerechnet werden.
§ 9
§ 9 Ausbildungsstellen
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Ausbildungsstellen
§ 9. Als Ausbildungsstellen gelten insbesondere:
§ 10
§ 10 Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
3. Abschnitt
Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise
Praktische Ausbildung, Inhalte
§ 10. (1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 bis 5 und den dazu gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Lehrplänen.
(2) Die auszubildenden Personen sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Ausbildung ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch geeignete Veranstaltungen zu ergänzen.
§ 11
§ 11 Nachweis der praktischen Ausbildung
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Nachweis der praktischen Ausbildung
§ 11. Der Nachweis erfolgt durch eine Bestätigung der Ausbildungstelle. Er umfasst die Art, Dauer und den Umfang der praktischen Ausbildung. Eine nachvollziehbare detaillierte Dokumentation liegt an der Ausbildungsstelle auf.
§ 12
§ 12 Theoretische Ausbildung, Inhalte
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Theoretische Ausbildung, Inhalte
§ 12. (1) Die theoretische Ausbildung richtet sich nach den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 bis 5 und den dazu gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Lehrplänen und ist in geeignete Module zu gliedern. Die Organisation erfolgt durch die bei der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Ausbildungsrates oder durch eine vom Ausbildungsrat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsstelle.
(2) Die Module der theoretischen Ausbildung sind zumindest jedes zweite Jahr anzubieten.
(3) Für Module oder Teile von Modulen können auch Lehr- und Lernformen wie Seminare, Praktika und E-Learning eingesetzt werden.
§ 13
§ 13 Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung
§ 13. (1) Leistungsnachweise im Rahmen der theoretischen Ausbildung werden durch schriftliche oder mündliche Prüfungen über die einzelnen Module erbracht, außer der Ausbildungsrahmenplan bestimmt anderes. Die Prüfungen erfolgen durch den für das jeweilige Modul Verantwortlichen. Die auszubildenden Personen dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. Die Prüfungen dürfen jeweils zweimal wiederholt werden.
(2) Versäumen die auszubildenden Personen eine Prüfung mit triftiger Entschuldigung, so dürfen sie die Prüfung nachholen. Versäumen auszubildende Personen ohne triftige Entschuldigung eine Prüfung oder bedienen sie sich nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind ihre Prüfungen mit „nicht bestanden“ zu bewerten.
(3) Die möglichen Bewertungen sind:
(4) Die Leistungen sind nach dem Abschluss des Moduls unverzüglich zu bewerten und den auszubildenden Personen umgehend bekanntzugeben. Über die Leistungsnachweise ist eine Bescheinigung durch die zuständige Ausbildungsstelle auszustellen.
(5) Hat eine auszubildende Person mehr als ein Drittel des jeweils vorgesehenen Gesamtausmaßes eines zu besuchenden Moduls versäumt, so gilt dieses Modul als nicht absolviert.
(6) Abweichend von Abs. 1 haben auszubildende Personen gemäß den §§ 6 und 7 durch einen schriftlichen Test nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind. Der Test darf zweimal wiederholt werden. Die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß dem 4. Abschnitt entfällt.
§ 14
§ 14 Kommissionelle Abschlussprüfung
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Voraussetzung
§ 14. (1) Die auszubildenden Personen gemäß § 5 haben durch eine kommissionelle Abschlussprüfung, die sowohl schriftlich als auch mündlich zu erfolgen hat, nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden. Der kommissionellen Abschlussprüfung für amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG gleichgestellt ist die Physikatsprüfung gemäß der tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl. Nr. 215/1949.
(2) Wird von einer auszubildenden Person gemäß § 1 Z 2 eine nur auf einzelne Teilgebiete der Lebensmittelgutachterverordnung beschränkte Heranziehung zur Ausarbeitung von Gutachten angestrebt, beinhaltet die kommissionelle Abschlussprüfung nur die allgemeinen Inhalte des Ausbildungsrahmenplans und die speziellen Inhalte des jeweiligen Teilgebietes.
§ 15
§ 15 Prüfungskommission
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Prüfungskommission
§ 15. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat eine Prüfungskommission einzurichten sowie einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Als Vorsitzender ist ein fachkundiger Bediensteter des Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu bestellen.
(2) Die Kommission besteht neben dem Vorsitzenden aus folgenden vier Mitgliedern, die darin jeweils ihre Berufsgruppe vertreten:
(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme der Abschlussprüfung ist die Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken, sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Prüfungskommission wird bei der Durchführung und Organisation ihrer Angelegenheiten von der bei der Agentur eingerichteten Geschäftstelle des Ausbildungsrates unterstützt.
(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet
§ 16
§ 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 16. (1) Die Prüfungswerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung rechtzeitig vor Ende der Ausbildungszeit über die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes beim Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes leitet den Antrag mit den zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
§ 17
§ 17 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
§ 17. (1) Prüfungswerber sind zur Prüfung zuzulassen, wenn alle ihre Leistungsnachweise zumindest mit „bestanden“ bewertet wurden sowie die praktische Ausbildung beendet ist. Nachweise über Zusatzausbildungen, die die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, sind vorzulegen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungswerbern schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die schriftliche und mündliche Prüfung mitzuteilen.
§ 18
§ 18 Gliederung der Prüfung
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Gliederung der Prüfung
§ 18. (1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(2) In der schriftlichen Prüfung mit der Dauer von vier Stunden ist an drei Beispielen die Fähigkeit zur selbständigen Erarbeitung von Maßnahmen bzw. von Gutachten nachzuweisen. Als Hilfsmittel sind die üblicherweise auch sonst zur Verfügung stehenden Behelfe zulässig.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Zur mündlichen Prüfung darf erst nach positiv bestandener schriftlicher Prüfung angetreten werden.
(4) Die mündliche Prüfung hat spätestens zwei Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattzufinden. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens drei Personen gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit beträgt pro Person in der Regel 30 Minuten, maximal 45 Minuten.
(5) Die möglichen Bewertungen sind:
§ 19
§ 19 Ausschluss der Öffentlichkeit
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 19. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei den Prüfungen dürfen Angehörige des für den Prüfungskandidaten zuständigen Dienststellenausschusses und im Fachbereich tätige Bedienstete der Gebietskörperschaften als Zuhörer anwesend sein.
§ 20
§ 20 Leitung und Aufsicht
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Leitung und Aufsicht
§ 20. (1) Für die schriftliche Prüfung regelt der Vorsitzende der Prüfungskommission die Aufsichtführung, die sicherzustellen hat, dass die Arbeit selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausgeführt wird.
(2) Die mündliche Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden der Prüfungskommission abgenommen.
§ 21
§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 21. (1) Der Prüfungskandidat darf bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfungskandidat ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls er nicht aus triftigem Grund an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war.
(2) Wird die Prüfung vom Prüfungskandidaten aus triftigem Grund abgebrochen, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein triftiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der Nachweis eines triftigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
§ 22
§ 22 Prüfungsergebnis
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Prüfungsergebnis
§ 22. (1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt die Prüfungskommission aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
(2) Für die Gesamtbeurteilung der Prüfung werden die einzelnen Beurteilungen wie folgt gewichtet:
(3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Abs. 2 ermittelten Ergebnis abweichen, wenn dadurch die Leistung der geprüften Personen zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist zu begründen.
§ 23
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 23. (1) Die Prüfungskommission stellt die Ergebnisse der einzelnen Beurteilungen sowie das Gesamtergebnis fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „bestanden“ bewertet worden ist. Dies gilt nicht, wenn eine Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ abgeschlossen worden ist.
(2) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Die Prüfungskommission hat den geprüften Personen am letzten Prüfungstag mitzuteilen, ob und mit welchem Gesamtergebnis sie die Prüfung bestanden haben. Als Termin des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen.
§ 24
§ 24 Prüfungszeugnis
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Prüfungszeugnis
§ 24. (1) Nach bestandener Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnis hat den Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle zu enthalten.
§ 25
§ 25 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
§ 25. (1) Bei nicht bestandener Prüfung hat die Prüfungskommission einen schriftlichen Bescheid auszustellen. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
(2) Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission.
§ 26
§ 26 Weiterbildung
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
5. Abschnitt
Weiterbildung
Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen
§ 26. (1) Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG und Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, haben mindestens im Zeitraum von zwei Jahren an Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens drei Tagen je 8 Weiterbildungseinheiten zu 50 Minuten teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den für ihre spezifische Tätigkeit notwendigen Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige Weiterbildungsveranstaltungen ist zulässig, für Spezialausbildungen ist eine weitere Aufteilung in kleinere Abschnitte für das Gesamtausmaß eines Tages möglich.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 5 LMSVG, soweit es sich um Personen handelt, deren Tätigkeit sich auf die Trichinenuntersuchung oder die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Geflügel und Kaninchen beschränkt, ein Ausmaß von insgesamt mindestens 4 Weiterbildungseinheiten zu 50 Minuten.
(3) Bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme gemäß Abs. 1 und 2 ist die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Ausmaß der Weiterbildung jedenfalls für einen Gesamtzeitraum von vier Jahren sicherzustellen. Karenzzeiten sind zu berücksichtigen.
(4) Die Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen nach Personenkreis, Inhalt und Ausmaß erfolgt durch den Ausbildungsrat.
(5) Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, haben den Nachweis der erfolgten Weiterbildung gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erbringen.
§ 27
§ 27 Sonstige Bestimmungen
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge
§ 27. Die Ausbildungslehrgänge sind mindestens drei Monate vorher im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
§ 28
§ 28 Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen
§ 28. Die Ausbildungsunterlagen und -materialien sowie geeignete Prüfungsunterlagen sind im Auftrag und unter Aufsicht des Ausbildungsrates mit Unterstützung der Geschäftsstelle des Ausbildungsrates bei der Agentur zentral zu erstellen und werden bei Bedarf aktualisiert.
§ 29
§ 29 Finanzielle Bestimmungen
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) Die Kosten der Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG, ausgenommen die amtlichen Tierärzte, sind, soweit es den Sachaufwand (Organisation, Verwaltung, Unterlagen, Vortragende) betrifft, vom Bund zu tragen. Sonstige Kosten im Rahmen der verpflichtenden Ausbildung von Aufsichtsorganen nach § 24 Abs. 3 LMSVG sowie Kosten der Weiterbildung sind vom Dienstgeber zu tragen, wobei sich im Fall der beauftragten amtlichen Tierärzte die Kostentragung gemäß § 64 Abs. 5 LMSVG auf vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen beschränkt.
(2) Bei einer vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Ausbildungsrat für alle betreffenden Aufsichtsorgane verpflichtend vorgeschriebenen spezifischen Weiterbildungsveranstaltung sind die Kosten für den Sachaufwand (Organisation, Verwaltung, Unterlagen, Vortragende) vom Bund zu tragen.
(3) Die Kosten der Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur herangezogen werden, sowie die Kosten der Weiterbildung sind von der Agentur zu tragen. Die Kostenregelung für die Untersuchungsanstalten der Länder richtet sich nach § 72 Abs. 4 LMSVG.
§ 30
§ 30 Ausbildung betriebseigener Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung
Fassung: 3. Oktober 2009 bis laufend
Ausbildung betriebseigener Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung
§ 30. (1) Die Ausbildungserfordernisse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 LMSVG zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Geflügel- und Kaninchenuntersuchung sind im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 6 festgelegt.
(2) Der Landeshauptmann hat nach Maßgabe eines Bedarfs Kurse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß Abs. 1 anzubieten. Die Kurse sind unter Leitung eines bestellten amtlichen Tierarztes durchzuführen und die Kosten von jenen Betrieben, die Teilnehmer entsenden, zu tragen.
(3) Die Prüfung über die praktische und theoretische Ausbildung hat im Anschluss an den Kurs mündlich vom Kursleiter und zwei weiteren vortragenden Personen zu erfolgen. Über den erfolgreichen Abschluss ist eine Bestätigung auszustellen.
§ 31
§ 31 Schlussbestimmungen
Fassung: 3. Oktober 2009 bis laufend
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 31. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Ausbildung von Aufsichtsorganen, BGBl. Nr. 397/1983, und die Fleischuntersucher-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 398/1994, außer Kraft. Bereits begonnene Ausbildungen werden entsprechend der zu ihrem Beginn gültigen Rechtsvorschrift beendet.
(2) Auf Personen, die ihre Ausbildung für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in einer Untersuchungsanstalt der Länder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen haben, finden die bisherigen Bestimmungen Anwendung.
§ 32
§ 32 Inkrafttreten
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Inkrafttreten
§ 32. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
(2) § 2, § 4 Abs. 1, § 6, § 8 Abs. 2, § 9 Z 4, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 5, § 29 Abs. 2, Anlage 1, Anlage 2a und 2b, Anlage 3a und 3b und Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2019 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1 lit.a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
§ 33
§ 33 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
Fassung: 3. Oktober 2009 bis laufend
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 33. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 34
§ 34 Personenbezogene Bezeichnungen
Fassung: 3. Oktober 2009 bis laufend
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 34. Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Anl. 1
Anl. 1 Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane
Ausbildungsdauer insgesamt: 9 Monate
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 960 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Amtliche Kontrolle gemäß dem LMSVG
2. Organisation und Aufgaben der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle
3. Organisation und Aufgaben des BMASGK.
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 480 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Lebensmittelrechtliche Vorschriften einschließlich der Bewertung von diesbezüglichen Verstößen; Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie des Unionsrechts
2. Überblick über weitere relevante Vorschriften entlang der Lebensmittelkette (z. B. Futtermittel, Weinrecht, Vermarktungsnormen, Tierschutz, GAP, WTO, FAO/WHO, Codex Alimentarius)
3. Grundzüge der Mikrobiologie, Hygiene im Lebensmittelverkehr, spezielle Lebensmittel- und Betriebshygiene
4. Betriebliche Eigenkontrollsysteme, HACCP- Verfahren, Managementsysteme wie z. B. Qualitätssicherungsprogramme der Lebensmittelunternehmen und ihre Bewertung
5. Durchführung der amtlichen Kontrolle (Überwachungsmethoden, Kontrollverfahren, Prüfung schriftlichen Dokumentenmaterials und sonstiger Aufzeichnungen), Qualitätsmanagement der amtlichen Lebensmittelkontrolle; Statistik und Informationstechnologien; amtliche Bescheinigungssysteme, Schnellwarnsysteme RASFF und RAPEX und ihre konkreten Auswirkungen auf die amtliche Lebensmittelkontrolle; Notfallpläne für Krisensituationen einschließlich der Kommunikation zwischen den Mitgliedsstaaten und der Kommission
6. Psychologische Grundlagen der Kontrolltätigkeit, insbesondere Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken (Seminar mit Teilnahmebestätigung)
7. Grundzüge der Ernährungslehre und Toxikologie unter besonderer Berücksichtigung der dem LMSVG unterliegenden Waren
8. Warenkunde und Technologie von Lebensmitteln
9. Warenkunde und Technologie von kosmetischen Mitteln
10. Warenkunde und Technologie von Gebrauchsgegenständen
Anl. 2a
Anl. 2a Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Tierärzte
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Tierärzte
(Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen)
Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.
Ausbildungsdauer insgesamt: 274 UE
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 200 UE (80 UE im Falle der vertieften Ausbildung im Bereich der Lebensmittelsicherheit im Rahmen des Veterinärmedizinischen Studiums)
Ausbildungsinhalte:
Praktische Anwendung in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben,Kühlhäusern und Fleischverarbeitungsbetrieben der im theoretischen Teil vermittelten Wissensinhalte.
Relevante Schulungen während der tierärztlichen Ausbildung können bei der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden.
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer 74 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Rechtsbestimmungen
2. Internationale Organisationen
3. Lebensmitteltechnologie und -verarbeitung
4. Lebensmittelsicherheit
5. Überwachung und Statistik
6. TSE und tierische Nebenprodukte
7. Tierschutz
8. Lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche
9. Amtliche Kontrollen
Anl. 2b
Anl. 2b Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Tierärzte
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Tierärzte
(in Betrieben mit jährlicher Schlachtung von weniger als 1000 Großvieheinheiten oder von weniger als 150.000 Stück Geflügel und Hasentieren)
Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.
Ausbildungsdauer insgesamt: 110 UE
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 80 UE
Ausbildungsinhalte:
Praktische Anwendung in Schlachtbetrieben der im theoretischen Teil vermittelten Wissensinhalte.
Relevante Schulungen während der tierärztlichen Ausbildung können bei der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden.
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 30 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Rechtsbestimmungen
2. Lebensmittelsicherheit
3. TSE und tierische Nebenprodukte
4. Tierschutz
5. Amtliche Kontrollen
Die theoretische Ausbildung kann durch die Absolvierung der vertieften Ausbildung im Rahmen des veterinärmedizinischen Studiums ganz oder teilweise ersetzt werden.
Anl. 3a
Anl. 3a Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten
(Für amtliche Fachassistenten, ausgenommen jene, deren Einsatzbereich auf die Trichinenuntersuchung eingeschränkt ist) Ausbildungsdauer insgesamt: 500 UE
Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst. Eine ausreichende Berufserfahrung kann die praktische Ausbildung entsprechend verkürzen.
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 400 UE
– Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe:
1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport
2. Amtliche Kontrolle
– Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:
1. Kontrolle der lebenden Tiere
2. Kontrolle der geschlachteten Tiere und von Fleisch
3. Hygienekontrollen
4. Dokumentation
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer 100 UE
– Allgemein
Rechtsvorschriften
– Ausbildungsinhalte für die Kontrolle von Haltungsbetrieben:
1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport
2. Produktionsorganisation
3. Produktionshygiene
4. Amtliche Kontrolle
– Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:
1. Produktionsorganisation
2. Produktionshygiene
3. Tierschutz
4. Anatomie, Physiologie, Pathologie
5. Amtliche Kontrolle
Von der Gesamtausbildungszeit sind je nach Ausbildungsschwerpunkt für die Untersuchung von Huftieren und Wild einerseits sowie Geflügel und Kaninchen andererseits jeweils 50 UE theoretische und praktische Ausbildung vorzusehen.
Anl. 3b
Anl. 3b Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen
(Für amtliche Fachassistenten, deren Einsatzbereich auf die Trichinenuntersuchung eingeschränkt ist)
Ausbildungsdauer insgesamt: 40 UE
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 24 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Übung der Probenentnahme
2. Übung der Untersuchung
3. Demonstration von mikroskopischen Präparaten mit Trichinen, Miescher`schen Schläuchen sowie mit den in den Präparaten sichtbaren Geweben und den hauptsächlich in Betracht kommenden Verunreinigungen
4. Handhabung und Pflege der Untersuchungsgeräte
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 16 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Naturgeschichte der Trichinen und anderer in der Muskulatur auffindbarer Parasitenstadien; Übertragungswege und pathologische Erscheinungsbilder
2. Untersuchungsmethoden und Differenzialdiagnosen
3. Grundzüge der Anatomie der betroffenen Tierarten
4. Rechtsvorschriften für die Trichinenuntersuchung
Anl. 4
Anl. 4 Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch
Fassung: 3. Oktober 2009 bis laufend
Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch
Ausbildungsdauer insgesamt: 160 UE
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 80 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Amtliche Kontrolle gemäß dem LMSVG, insbesondere die Erstellung von Ortsbefunden
2. Analytik vor Ort, Probenziehung und Maßnahmen
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 80 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Lebensmittelrechtliche Vorschriften sowie Grundzüge des Gemeinschaftsrechts
2. Grundlagen der Trinkwasserhygiene
3. Betriebliche Eigenkontrollsysteme, HACCP- Verfahren, Managementsysteme
4. Durchführung der amtlichen Kontrolle (Überwachungsmethoden, Kontrollverfahren, Prüfung schriftlichen Dokumentenmaterials und sonstiger Aufzeichnungen, Statistik und Informationstechnologien)
5. Wasserversorgungsanlagen: Hygienisch-technische Grundlagen
Anl. 5
Anl. 5 Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden
Ausbildungsdauer insgesamt: entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung
Ausbildungsinhalte:
– Allgemein:
1. Organisation und Aufgaben der Agentur oder der jeweiligen Untersuchungsanstalt des Landes
2. Abläufe bei der Untersuchung, Sachverständigentätigkeit, Probennahme(methoden), Probenbeschreibung, Sensorik, Analytik (Eignung von Analysenmethoden, Parameter)
3. Amtliche Kontrolle gemäß dem LMSVG bei den zuständigen Behörden
4. Organisation und Aufgaben des BMASGK
– Entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung:
1. Lebensmittel tierischer Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 2 genannte Waren oder um Honig handelt
2. Milch und Milchprodukte einschließlich Käse
3. Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 4, 5 und 6 angeführte Waren handelt, sowie alkoholfreie Getränke
4. Fette und Öle, Kakao und Kakaoerzeugnisse
5. Mahl- und Schälprodukte, Brot- und Backerzeugnisse
6. Zucker, Zuckerarten, Honig, Speiseeis, Süßwaren
7. Alkoholische Getränke
8. Gebrauchsgegenstände
9. Kosmetische Mittel
10. Zusatzstoffe (als solche)
11. Trinkwasser, Mineralwasser und sonstige Wässer für den menschlichen Gebrauch
12. Mikrobiologie/Hygiene der Waren, die dem LMSVG unterliegen
13. Toxikologische Bewertung von Waren, die dem LMSVG unterliegen
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 60 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Lebensmittelrechtliche Vorschriften einschließlich der Bewertung von diesbezüglichen Verstößen; Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie des Unionsrechts
2. Überblick über weitere relevante Vorschriften entlang der Lebensmittelkette (z. B. Futtermittel, Weinrecht, Vermarktungsnormen, Tierschutz, GAP, WTO, FAO/WHO, Codex Alimentarius)
Anl. 6
Anl. 6 Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung
Fassung: 3. Oktober 2009 bis laufend
Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung
Ausbildungsdauer insgesamt: 20 UE
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 8 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Beurteilung von Tierhaltungen
2. Übungen von Schlachttier- und Fleischkontrollen sowie von Probenentnahmen
3. Hygienisches Verhalten
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 12 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Rechtsvorschriften
2. Wirtschaftliche Bedeutung der Geflügel- und Kaninchenfleischproduktion
3. Tierproduktion und Tiertransport
4. Technischer Schlachtablauf und Hygieneregeln
5. Schlachttier- und Fleischuntersuchung
6. Hygienekontrollen