Verordnungen

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Verordnung der Bundesminister für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2020RIS-Stand 17. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005918 · BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2019 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Ausbildung

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung?

  • Kernaussage§ 3 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG ist unter...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Ausbildung

Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

(2) Für die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Aufsichtsorgane können Listen mit anerkannten Berufsvorbildungen für die Zulassung zur Ausbildung durch den Ausbildungsrat gemäß dem Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit – AGVG, BGBl. I Nr. 129/2005, erstellt werden.

(3) Die Zulassung zur Ausbildung als Person, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in einer Untersuchungsanstalt der Länder herangezogen wird, setzt eine wissenschaftliche Berufsvorbildung gemäß § 2 der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. II Nr. 161/1997, voraus.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung in einfachen Worten?

§ 3 LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung behandelt "Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Dezember 2019
Fassung seit
1. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 402/2019
  • BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)
  • BGBl. II Nr. 322/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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