§ 50
§ 50 Technisches Gutachten über Jackpot-Controller
Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50 Automatenglücksspielverordnung?
- Kernaussage§ 50 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Technisches Gutachten über Jackpot-Controller" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Jackpot-Controller vor der Inbetriebnahme...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Technisches Gutachten über Jackpot-Controller
§ 50. (1) Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Jackpot-Controller vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Jackpot-Controller Typengutachten).
(2) Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Jackpot-Controller Typengutachten sind die Softwarekomponenten gemäß §§ 45 und 47 des Jackpot-Controllers zu überprüfen. Dabei gilt, dass § 45 Abs. 5 und Abs. 8 nicht Gegenstand des technischen Gutachtens sind.
(3) Das Jackpot-Controller Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Jackpot-Controllers Prüfberichte für jede Softwarekomponente zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Jackpot-Controller Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 10 und 11) zu entsprechen.
(4) Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden Jackpot-Controller eine Typenidentifikation zu errechnen und im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.
(5) Werden Änderungen an Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers vorgenommen, für die kein Jackpot-Controller Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.
(6) Im Falle kurzfristig notwendiger Änderungen kann der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Konzessionärs den zeitlich begrenzten Einsatz von Softwarekomponenten genehmigen, auch wenn für diese noch kein Jackpot-Controller Typengutachten vorliegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?
§ 50 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Technisches Gutachten über Jackpot-Controller" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 174/2017
- BGBl. II Nr. 410/2016
- BGBl. II Nr. 28/2015
- BGBl. II Nr. 165/2014
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