Verordnungen

Automatenglücksspielverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2017RIS-Stand 6. Juli 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007737 · BGBl. II Nr. 69/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2017 · 34 Monopole · Original im RIS öffnen

§ 49

§ 49 Jackpotbezogene Anforderungen an Glücksspielautomaten

Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 49 Automatenglücksspielverordnung?

  • Kernaussage§ 49 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Jackpotbezogene Anforderungen an Glücksspielautomaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder an ein Jackpot-System angeschlossene und an einer Jackpot-Ausspielung teilnehmende Glücksspielautomat muss die Möglichkeit bieten, den...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Jackpotbezogene Anforderungen an Glücksspielautomaten

§ 49. (1) Jeder an ein Jackpot-System angeschlossene und an einer Jackpot-Ausspielung teilnehmende Glücksspielautomat muss die Möglichkeit bieten, den Jackpot zu den für die Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingungen auszulösen.

(2) In Ausnahme zu § 14 Abs. 2 darf bei Glücksspielautomaten in Spielbanken die Entscheidung über ein Spielergebnis Einfluss auf zukünftige Entscheidungen über Spielergebnisse haben, jedoch nur hinsichtlich der Bestimmung des Betrags der Jackpot-Ausspielungen, an denen der Glücksspielautomat teilnimmt.

(3) Im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH sind als Jackpot-System jene Glücksspielautomatentypen anzuführen, die mit dem jeweiligen Jackpot-Controllertyp verbunden werden können.

(4) Wird ein Jackpot ausgelöst, so muss der auslösende Glücksspielautomat blockiert werden. Die Wiederaufnahme des Spielmodus darf erst dann erfolgen, wenn alle für den Nachweis der Jackpot-Auslösung wesentlichen Tatsachen ermittelt sind.

(5) Für Jackpot-Systeme, bei denen ein Glücksspielautomat die Funktionen des Jackpot-Controllers ausführt, gilt § 45 sinngemäß.

(6) Glücksspielautomaten, die aufgrund einer Störung nicht mit dem Jackpot-Controller kommunizieren können oder aus anderen Gründen nicht an einer Jackpot-Ausspielung teilnehmen, obwohl dies vorgesehen ist, müssen das laufende Jackpot-Spiel unverzüglich unterbrechen, eine Fehlermeldung auslösen, anzeigen und speichern und dürfen keine weiteren Jackpot-Spiele zulassen. Spielprogramme, die im störungsfreien Betrieb den Gewinn eines Mystery Jackpot in Aussicht stellen, dürfen im Störungsfall weiter betrieben werden, sofern der Spieler deutlich erkennbar darüber informiert wird, dass er nicht an der Jackpot-Ausspielung teilnimmt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?

§ 49 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Jackpotbezogene Anforderungen an Glücksspielautomaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Juli 2017
Fassung seit
1. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 174/2017
  • BGBl. II Nr. 410/2016
  • BGBl. II Nr. 28/2015
  • BGBl. II Nr. 165/2014

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