Verordnungen

Automatenglücksspielverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2017RIS-Stand 6. Juli 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007737 · BGBl. II Nr. 69/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2017 · 34 Monopole · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 Protokoll der Datenübertragung

Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 Automatenglücksspielverordnung?

  • Kernaussage§ 29 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Protokoll der Datenübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür alle Glücksspielautomaten eines Standorts.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle für den Betrieb des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebauten Converter-Boards erforderlichen Vorrichtungen (zB Vorrichtungen zur...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Protokoll der Datenübertragung

§ 29. (1) Alle für den Betrieb des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebauten Converter-Boards erforderlichen Vorrichtungen (zB Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) haben die entsprechenden Klassen des G2S-Protokolls im Glücksspielautomat bzw. im darin eingebauten Converter-Board vollständig zu unterstützen.

(2) Die in der nachfolgenden Tabelle definierten Klassen des G2S-Standardprotokolls sind vollständig zu implementieren und zu unterstützen. Diese Klassen werden insbesondere zur Übermittlung von

G2S Klassen

Beschreibung

communication class

monitor control communication between EGM and host systems

cabinet class

physical housing security of EGM; enable, disable, lock from game play

eventHandler class

manages event subscriptions for EGM

meters class

to collect meter information from EGM

gamePlay class

game availability on EGM

gat class

authentication required by regulators

auditMeters class

identify support for audit meter subscription and which host can set it

(3) Der Bewilligungsinhaber hat im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH für jeden Standort das Tagesende eines Spieltags bekannt zu geben. Dieses Tagesende gilt für alle Glücksspielautomaten eines Standorts.

(4) Für die Speicherung und die Meldung der Zählerstände zum Tagesende an das zentrale Kontrollsystem sind „Auditmeters“ im Glücksspielautomaten bzw. im darin eingebauten Converter-Board bereitzustellen.

(5) Für jeden Glücksspielautomat bzw. jedes darin eingebaute Converter-Board ist der aktuelle Stand aller Zähler (Anlage, Detailspezifikation 2) zum Tagesende eines Spieltages in den „Auditmeters“ des Glücksspielautomaten bzw. im darin eingebauten Converter-Board persistent für mindestens 24 Stunden zu speichern.

(6) Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass diese „Auditmeters“ durch das zentrale Kontrollsystem der Bundesrechenzentrum GmbH jederzeit auslesbar sind.

(7) Sofern für die Kommunikation das G2S-Protokoll in Version v1.1 verwendet wird (Detailspezifikation 1), so hat die Übermittlung der „Auditmeters“ gemäß dem durch die Bundesministerin für Finanzen zur Verfügung gestellten XML-Schema zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?

§ 29 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Protokoll der Datenübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 29 Automatenglücksspielverordnung relevant?

Für alle Glücksspielautomaten eines Standorts.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Juli 2017
Fassung seit
1. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 174/2017
  • BGBl. II Nr. 410/2016
  • BGBl. II Nr. 28/2015
  • BGBl. II Nr. 165/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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