§ 11
§ 11 Elektromechanische Zählwerke
Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Automatenglücksspielverordnung?
- Kernaussage§ 11 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Elektromechanische Zählwerke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Neben den in § 19 angeführten elektronischen Zählern muss ein Glücksspielautomat über drei mindestens 6-stellige elektromechanische...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Elektromechanische Zählwerke
§ 11. (1) Neben den in § 19 angeführten elektronischen Zählern muss ein Glücksspielautomat über drei mindestens 6-stellige elektromechanische Zählwerke zur Erfassung
(2) Die elektromechanischen Zählwerke müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und so konstruiert sein, dass der Zählerstand nicht manipuliert werden kann. Nach Erreichen des maximalen Zählerstands müssen die Zählwerke wieder bei Null beginnen.
(3) Der Glücksspielautomat darf nicht bespielbar sein, sobald eines oder mehrere der elektromechanischen Zählwerke ausgeschaltet oder nicht mit der Elektronik des Glücksspielautomaten verbunden ist.
(4) Bei einem allfällig notwendigen Austausch von einem oder mehreren elektromechanischen Zählwerken sind die Zählerstände der auszutauschenden und der neuen elektromechanischen Zählwerke im Logbuch des Glücksspielautomaten zu vermerken.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?
§ 11 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Elektromechanische Zählwerke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 174/2017
- BGBl. II Nr. 410/2016
- BGBl. II Nr. 28/2015
- BGBl. II Nr. 165/2014
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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