Verordnungen

Automatenglücksspielverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2017RIS-Stand 6. Juli 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007737 · BGBl. II Nr. 69/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2017 · 34 Monopole · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 2. Hauptstück

Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Automatenglücksspielverordnung?

  • Kernaussage§ 7 Automatenglücksspielverordnung behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Glücksspielautomaten müssen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Hauptstück

Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

1. Abschnitt

Hardware Anforderungen

Allgemeine bautechnische Anforderungen

§ 7. (1) Glücksspielautomaten müssen

(2) Glücksspielautomaten dürfen

(3) Zu jedem Glücksspielautomatentyp (Anm. 2) gehört ein technisches Handbuch in Papierform, das aus einem spielerorientierten und einem behördenorientierten Teil in deutscher oder englischer Sprache besteht, wobei auf Anforderung durch die Überwachungsorgane der Behörden jedenfalls eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen ist.

(4) Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss zudem in deutscher Sprache entweder an einem leicht zugänglichen Ort innerhalb des Standorts gut ersichtlich für jeden Spielteilnehmer zur Entnahme aufliegen oder direkt am Glücksspielautomaten über eine für den Spielteilnehmer gut ersichtliche Schaltfläche digital angezeigt werden können; auf Verlangen ist eine schriftliche Ausfertigung auszuhändigen.

(5) Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß § 32 Abs. 2 eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12) zu enthalten. Wird ein Converter-Board verwendet, ist neben der Bezeichnung des Converter-Boardtyps gemäß § 32a, eine Konstruktionszeichnung dieser Komponente, eine schematische Darstellung ihrer Lage und der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12 ebenfalls in den behördenorientierten Teil des Handbuches aufzunehmen.

(6) Bei einer Veränderung des Glücksspielautomatentyps oder des Converter-Boardtyps (zB im Zuge eines Software- oder Hardwareupdates), sind die Veränderungen in gleicher Form zu beschreiben und zu dokumentieren.

(7) Werden mehrere Glücksspielautomaten in Form eines Multispielergerätes betrieben, so ist für jeden einzelnen Glücksspielautomaten die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.

____________________________

(Anm. 1: Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 174/2017 lautet: „§ 7 Abs. 7 lit. b lautet: ...“. Richtig wäre: „§ 7 Abs. 2 lit. b lautet: ...“.

Anm. 2: Z 13 der Novelle BGBl. II Nr 174/2017 lautet: „In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Glücksspielautomat“ durch das Wort „Glücksspielautomatentyp“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „Teil in deutscher Sprache.“ Das zu ersetzende Wort lautet richtig „Glücksspielautomaten“.)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Datenübertragungen
Nächster Paragraph§ 8 Gehäuse-Anforderungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?

§ 7 Automatenglücksspielverordnung behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. November 2017
Fassung seit
1. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 174/2017
  • BGBl. II Nr. 410/2016
  • BGBl. II Nr. 28/2015
  • BGBl. II Nr. 165/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.