Verordnungen

Automatenglücksspielverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2017RIS-Stand 6. Juli 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007737 · BGBl. II Nr. 69/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2017 · 34 Monopole · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 3. Hauptstück

Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 Automatenglücksspielverordnung?

  • Kernaussage§ 23 Automatenglücksspielverordnung behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Glücksspielautomaten müssen unter Verwendung des G2S Message Protokolls in der von der Bundesministerin für Finanzenvorgegebenen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Hauptstück

Zugriff auf Glücksspielautomaten

Kommunikation mit dem zentralen Kontrollsystem

§ 23. (1) Die Glücksspielautomaten müssen unter Verwendung des G2S Message Protokolls in der von der Bundesministerin für Finanzenvorgegebenen (Detailspezifikation 1) Version der Gaming Standards Association (GSA) über ein G2S-Netzwerk eine permanente Verbindung während des Betriebes zu multiplen Systemen (Hosts) bedienen können. Eine Verbindung davon ist für das zentrale Kontrollsystem bereitzustellen.

(2) Alle Glücksspielautomaten müssen ihre lokale Systemzeit mit der Zeit des Global Positioning Systems (GPS) oder des zentralen Zeitservers, der durch die Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellt wird, synchronisieren.

(3) Bei Verlust der Verbindung ist sicher zu stellen, dass Auditmeters gespeichert werden und dass alle für das zentrale Kontrollsystem vorgesehenen Ereignisse (Detailspezifikation 1) im „eventHandler log“ des G2S Protokolls persistent gespeichert werden. Im „eventHandler log“ müssen bis zur erfolgreichen Übermittlung mindestens die letzten 500 Ereignisse gespeichert werden können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?

§ 23 Automatenglücksspielverordnung behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Juli 2017
Fassung seit
1. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 174/2017
  • BGBl. II Nr. 410/2016
  • BGBl. II Nr. 28/2015
  • BGBl. II Nr. 165/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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