§ 37
§ 37 Logbuch
Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 Automatenglücksspielverordnung?
- Kernaussage§ 37 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Logbuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für jeden Glücksspielautomaten ist an seinem Aufstellungsort ein Logbuch in Papierform oder in elektronischer Form aufzulegen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Logbuch
§ 37. Für jeden Glücksspielautomaten ist an seinem Aufstellungsort ein Logbuch in Papierform oder in elektronischer Form aufzulegen, in das Überwachungsorganen der Behörden auf Aufforderung Einsicht zu gewähren ist. Im Logbuch sind
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?
§ 37 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Logbuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:58
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 174/2017
- BGBl. II Nr. 410/2016
- BGBl. II Nr. 28/2015
- BGBl. II Nr. 165/2014
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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