§ 32a
§ 32a Inhalt des Typengutachtens über Converter-Boards
Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32a Automatenglücksspielverordnung?
- Kernaussage§ 32a Automatenglücksspielverordnung behandelt "Inhalt des Typengutachtens über Converter-Boards" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Converter-Boardtyp vor der Inbetriebnahme...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inhalt des Typengutachtens über Converter-Boards
§ 32a. (1) Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Converter-Boardtyp vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Converter-Board Typengutachten).
(2) Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Converter-Board Typengutachten sind die Softwarekomponenten des Converter-Boards zu überprüfen. Mit der Maßgabe, dass
(3) Das Converter-Board Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Converter-Boards Prüfberichte für jede Softwarekomponente, für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten sowie für den vorgesehenen Einsatz des Converter-Boardtyps in Kombination mit den Softwarekomponenten des Glücksspielautomatentyps zu enthalten und die Einhaltung aller anwendbaren glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Converter-Boards müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Converter-Board Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 12 und 13) zu entsprechen.
(4) Für die zum Einsatz kommende Softwarekomponentenkombination ist für jedes Converter-Board eine Typenidentifikation zu errechnen und im Converter-Board Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Converter-Board Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben. Die Signaturwerte der Softwarekomponenten des Glücksspielautomatentyps sind nicht in die Signaturwerte des Converter-Boards einzurechnen.
(5) Werden Änderungen an relevanten Softwarekomponenten (Abs. 2) eines Converter-Boards vorgenommen, für die kein Converter-Board Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Converter-Board Typengutachten erforderlich.
(6) Im Falle kurzfristig notwendiger Fehlerbehebungen kann auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers der zeitlich mit längestens drei Monaten begrenzte Einsatz von Softwarekomponenten genehmigt werden, auch wenn für diese noch kein Converter-Board Typengutachten vorliegt, sofern eine Erklärung des Bewilligungsinhabers über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen beiliegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32a Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?
§ 32a Automatenglücksspielverordnung behandelt "Inhalt des Typengutachtens über Converter-Boards" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:58
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 174/2017
- BGBl. II Nr. 410/2016
- BGBl. II Nr. 28/2015
- BGBl. II Nr. 165/2014
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