Verordnungen

Automatenglücksspielverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung)

VerordnungFassung seit 17. März 2012RIS-Stand 6. Juli 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007737 · BGBl. II Nr. 69/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2017 · 34 Monopole · Original im RIS öffnen

§ 35

§ 35 Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomatentyps

Fassung: 17. März 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 35 Automatenglücksspielverordnung?

  • Kernaussage§ 35 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomatentyps" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomatentyps

§ 35. Werden bei Glücksspielautomaten oder deren Komponenten Fehlfunktionen festgestellt, die den gesetzeskonformen Betrieb eines Glücksspielautomatentyps verhindern, sind alle Glücksspielautomaten dieses Typs unmittelbar nach Bekanntwerden der Fehlfunktionen außer Betrieb zu nehmen. Nach Behebung der Fehlfunktionen muss der Bewilligungsinhaber eine Prüfung gemäß § 32 vornehmen lassen und eine neuerliche Typenanzeige durchführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 34 6. Hauptstück
Nächster Paragraph§ 36 3. Teil

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?

§ 35 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomatentyps" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. März 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2017
Fassung seit
17. März 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 174/2017
  • BGBl. II Nr. 410/2016
  • BGBl. II Nr. 28/2015
  • BGBl. II Nr. 165/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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