§ 16
§ 16 Internes Diagnosesystem
Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 Automatenglücksspielverordnung?
- Kernaussage§ 16 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Internes Diagnosesystem" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Glücksspielautomaten müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig im Hintergrund, auch im spielbereiten Zustand
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Internes Diagnosesystem
§ 16. (1) Glücksspielautomaten müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig im Hintergrund, auch im spielbereiten Zustand
(2) Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auszulösen.
(3) Bei der Verwendung eines Converter-Boards kann dieses die Funktionalitäten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernehmen oder ergänzen.
(4) Die Anzeige gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch Aufzeichnung und Speicherung der jeweils letzten 24 Stunden des Bildschirms (Video-Recording) erfolgen. Die Wiedergabe dieser Aufzeichnung kann auch außerhalb des Glücksspielautomaten auf einem externen Medium erfolgen (zB Laptop).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?
§ 16 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Internes Diagnosesystem" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 174/2017
- BGBl. II Nr. 410/2016
- BGBl. II Nr. 28/2015
- BGBl. II Nr. 165/2014
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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