Verordnungen

Automatenglücksspielverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung)

VerordnungFassung seit 1. August 2013RIS-Stand 6. Juli 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007737 · BGBl. II Nr. 69/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2017 · 34 Monopole · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen

Fassung: 1. August 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 Automatenglücksspielverordnung?

  • Kernaussage§ 22 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Glücksspielautomaten in Automatensalons dürfen bei Erreichen der maximalen gesetzlich erlaubten ununterbrochenen Spieldauer eines Spielteilnehmers nach Ablauf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen

§ 22. (1) Glücksspielautomaten in Automatensalons dürfen bei Erreichen der maximalen gesetzlich erlaubten ununterbrochenen Spieldauer eines Spielteilnehmers nach Ablauf des aktuell laufenden Spiels kein weiteres Spiel zulassen (Abkühlungsphase) und müssen das aktuelle Guthaben des Spielers auszahlen. Die Abkühlungsphase muss mindestens fünf Minuten andauern. Als Unterbrechung der Spieldauer eines Spielteilnehmers gilt, wenn für die Dauer der gesetzlich geregelten Abkühlungsphase von diesem Spielteilnehmer kein Spiel durchgeführt wird. Glücksspielautomaten dürfen während der Dauer der Abkühlungsphase nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt der Abkühlungsphase ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.

(2) Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung dürfen bei Erreichen der maximalen Tagesspieldauer eines Spielers für die Dauer von mindestens 5 Minuten nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt des Erreichens der maximalen Tagesspieldauer bei Einzelaufstellungen ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.

(3) Dem Spielteilnehmer muss die für das jeweilige Spielprogramm und die gewählte Einsatzgröße mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote gemäß § 15 eindeutig und deutlich ablesbar am Glücksspielautomaten angezeigt werden. Es muss für den Spieler erkennbar sein, dass es sich dabei nicht um seine aktuelle Gewinnwahrscheinlichkeit im nächsten Spiel handelt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?

§ 22 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2013 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2017
Fassung seit
1. August 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 174/2017
  • BGBl. II Nr. 410/2016
  • BGBl. II Nr. 28/2015
  • BGBl. II Nr. 165/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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