§ 42
§ 42 Technisches Gutachten über VLT-Server
Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 42 Automatenglücksspielverordnung?
- Kernaussage§ 42 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Technisches Gutachten über VLT-Server" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden VLT-Server vor der Inbetriebnahme...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Technisches Gutachten über VLT-Server
§ 42. (1) Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden VLT-Server vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Typengutachten).
(2) Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten sind folgende Komponenten zu überprüfen:
(3) Das Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des VLT-Servers Prüfberichte für jede Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Hard- und Softwarekomponenten eines VLT-Servers müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 8 und 9) zu entsprechen.
(4) Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden VLT-Server-Typ eine Typenidentifikation zu errechnen und im Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal (VLT-Server-Identifikationsmerkmal) ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.
(5) Werden Änderungen an oder Softwarekomponenten eines VLT-Servers (Abs. 1) vorgenommen, für die kein Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Typengutachten erforderlich.
(6) Im Falle kurzfristig notwendiger Änderungen kann die Bundesministerin für Finanzen auf Antrag des Konzessionärs den zeitlich begrenzten Einsatz von Softwarekomponenten genehmigen, auch wenn für diese noch kein Typengutachten vorliegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?
§ 42 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Technisches Gutachten über VLT-Server" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 174/2017
- BGBl. II Nr. 410/2016
- BGBl. II Nr. 28/2015
- BGBl. II Nr. 165/2014
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