§ 39
§ 39 4. Teil
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39 Automatenglücksspielverordnung?
- Kernaussage§ 39 Automatenglücksspielverordnung behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: VLT-Systeme müssen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Teil
Sonderbestimmungen für VLT-Systeme
Anforderungen an VLT-Systeme
§ 39. (1) VLT-Systeme müssen
(2) Der VLT-Server muss eindeutig einem VLT-Server-Typ zugeordnet sein.
(3) Der VLT-Server muss für den Zeitraum der letzten 20 Übertragungen von Zufallszahlen pro VLT automatisch folgende Daten speichern und auf Anforderung der Überwachungsorgane der Behörden zur Anzeige bringen:
(4) VLT-Server müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?
§ 39 Automatenglücksspielverordnung behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:58
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 174/2017
- BGBl. II Nr. 410/2016
- BGBl. II Nr. 28/2015
- BGBl. II Nr. 165/2014
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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