Verordnungen

Automatenglücksspielverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2017RIS-Stand 6. Juli 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007737 · BGBl. II Nr. 69/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2017 · 34 Monopole · Original im RIS öffnen

§ 45

§ 45 5. Teil

Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 45 Automatenglücksspielverordnung?

  • Kernaussage§ 45 Automatenglücksspielverordnung behandelt "5. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Auslösebedingungen für einen Jackpot müssen zum Beginn einer Jackpot-Ausspielung festgelegt sein und dürfen bis zur...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Teil

Sonderbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken

Anforderungen an Jackpot-Systeme

§ 45. (1) Die Auslösebedingungen für einen Jackpot müssen zum Beginn einer Jackpot-Ausspielung festgelegt sein und dürfen bis zur Auslösung des Jackpots nicht verändert werden. Die Increments eines Jackpots müssen sich direkt proportional zur Einsatzhöhe am Glücksspielautomaten in Spielbanken verhalten. Für die Bestimmung des Auszahlungsbetrags bei Gewinn eines Jackpots ist der Betrag maßgebend, der im Jackpot-Controller gespeichert ist.

(2) Der einen Jackpot auslösende Betrag eines Mystery Jackpots muss innerhalb einer Bandbreite zwischen dem Ausgangswert und einem oberen Grenzwert mittels eines Zufallszahlengenerators ermittelt werden, der den Bestimmungen in § 14 Abs. 1 zu entsprechen hat, und muss innerhalb dieser Bandbreite mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ermittelt werden. Mystery Jackpot-Systeme müssen so konstruiert sein, dass keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der oder die Jackpots ausgelöst werden.

(3) Ein Progressive Jackpot muss durch ein zu Beginn einer Jackpot-Ausspielung festgelegtes, dem Spieler bekannt gegebenes und auf Zufall beruhendes Spielergebnis oder Spielereignis eines Jackpot-Spieles ausgelöst werden, das an einem der am Jackpot-System angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten zustande kommt. Die Wahrscheinlichkeit, einen Progressive Jackpot auszulösen, muss für alle am Progressive Jackpot-System angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten gleich hoch sein. Falls ein oberer Grenzwert für einen Progressive Jackpot festgelegt ist, so muss bei Erreichen dieses Grenzwerts dies angezeigt werden.

(4) Nach der Auslösung eines Jackpots muss die Identität des auslösenden Glücksspielautomaten und die Gewinnsumme in einer für Spieler verständlichen und überprüfbaren Weise angezeigt sowie der Jackpot unverzüglich automatisch auf den Ausgangswert zurückgesetzt werden. Die Increments, die nach der Auslösung eines Jackpots an einem teilnehmenden Glücksspielautomaten anfallen, müssen dem Folgejackpot zugerechnet werden.

(5) Der Konzessionär kann Bedingungen festlegen, von deren Erfüllung es abhängt, ob ein Spieler sich an der Jackpot-Ausspielung beteiligt oder nicht. Diese Bedingungen sind den Spielern unmittelbar und leicht verständlich bekannt zu geben.

(6) Jackpot-Systeme müssen

(7) Der Jackpot-Controller muss eindeutig einem Jackpot-Controller Typ zugeordnet sein.

(8) Der Jackpot-Controller muss zur aktuell laufenden Jackpot-Ausspielung den aktuellen Betrag der Jackpot-Ausspielung sowie die in Abs. 9 Z 1 bis 5 und Abs. 10 genannten Informationen auf Anforderung den Aufsichtsorganen der Behörde mittels Report übermitteln.

(9) Der Jackpot-Controller muss für die letzten zehn Jackpot-Ausspielungen (im Falle eines Multi-Level Jackpot-Systems zusätzlich für jeden Jackpot-Level) pro Jackpot-Ausspielung folgende Daten speichern und auf Anforderung der Aufsichtsorgane der Behörden mittels Report übermitteln:

(10) Der Jackpot-Controller muss für den Zeitraum der letzten zehn Jackpot-Ausspielungen folgende Daten speichern und auf Anforderung der Aufsichtsorgane der Behörden mittels Report übermitteln:

(11) Jackpot-Controller müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?

§ 45 Automatenglücksspielverordnung behandelt "5. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Juli 2017
Fassung seit
1. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 174/2017
  • BGBl. II Nr. 410/2016
  • BGBl. II Nr. 28/2015
  • BGBl. II Nr. 165/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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