§ 9
§ 9 Anforderungen an veränderbare Speichermedien
Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Automatenglücksspielverordnung?
- Kernaussage§ 9 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Anforderungen an veränderbare Speichermedien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards müssen die Daten der elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2), die unter §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anforderungen an veränderbare Speichermedien
§ 9. Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards müssen die Daten der elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2), die unter § 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Informationen der letzten 10 Spiele, die unter § 16 Abs. 1 Z 4 angeführten Informationen der letzten 50 Einheiten und die für die Weiterführung des Betriebs relevanten Daten in der Form speichern, dass diese Daten für mindestens 30 Tage auch bei kontinuierlicher Stromunterbrechung gespeichert bleiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?
§ 9 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Anforderungen an veränderbare Speichermedien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 174/2017
- BGBl. II Nr. 410/2016
- BGBl. II Nr. 28/2015
- BGBl. II Nr. 165/2014
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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