Verordnungen

Automatenglücksspielverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2017RIS-Stand 6. Juli 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007737 · BGBl. II Nr. 69/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2017 · 34 Monopole · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Typenanzeige

Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 Automatenglücksspielverordnung?

  • Kernaussage§ 33 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Typenanzeige" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Typenanzeige

§ 33. (1) Mit der Typenanzeige wird vom Bewilligungsinhaber die Vollständigkeit der Prüfnachweise aller unter § 32 definierten Komponenten für jeden Glücksspielautomatentyp und aller unter § 32a definierten Komponenten für jeden Converter-Boardtyp erklärt und das Typengutachten einschließlich der Prüfberichte sowie die Bestätigung gemäß § 31 in das zentrale Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH übertragen.

(2) Mit der Typenanzeige sind der Bundesministerin für Finanzen für jeden Glücksspielautomatentyp Referenzprogramme der Spielprogramme und der Systemsoftware sowie Referenzprogramme allfälliger außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassenen Softwarekomponenten eines Managementsystems, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (§ 7 Abs. 2 Z 2), auf einem veränderungssicheren Medium (zB DVD) in einem versiegelten und beschrifteten Kuvert zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Referenzprogramme mit der am Glücksspielautomaten installierten oder im Managementsystem enthaltenen, die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussenden, Software muss im Falle einer technischen Überprüfung gemäß § 2 Abs. 3 GSpG nachgewiesen werden. Der Bewilligungsinhaber hat dabei umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen zu ermöglichen und den Quellcode und die Infrastruktur für die Dauer des Einsatzes der geprüften Software in einem Glücksspielautomaten und mindestens drei Jahre danach bereitzustellen oder dafür zu sorgen, dass der Quellcode und die Infrastruktur innerhalb angemessener Frist bereitgestellt werden, um die Erstellung der Softwarekomponenten aus den Quellcodes nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.

(4) Die elektronische Bereitstellung von Bewilligungsbescheiden im zentralen Kontrollsystem gilt als Zustellung der Bewilligungsbescheide zur Wahrnehmung der Parteistellung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 10 GSpG.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?

§ 33 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Typenanzeige" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Juli 2017
Fassung seit
1. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 174/2017
  • BGBl. II Nr. 410/2016
  • BGBl. II Nr. 28/2015
  • BGBl. II Nr. 165/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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