§ 38
§ 38 Aufbewahrungspflichten
Fassung: 17. März 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 Automatenglücksspielverordnung?
- Kernaussage§ 38 Automatenglücksspielverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufbewahrungspflichten
§ 38. (1) Die Aufzeichnungen gemäß § 36 dürfen weder löschbar noch nachträglich veränderbar sein. Sie sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. Zum Zwecke der Aufzeichnung können Datenträger verwendet werden.
(2) Ist die Gesamtspeicherung aller relevanten Daten nicht im Glücksspielautomaten vorgesehen, so hat eine unveränderbare Speicherung in einem EDV-System des Bewilligungsinhabers oder auf einem externen Datenträger zu erfolgen.
(3) Der Abgabepflichtige hat auf seine Kosten innerhalb von maximal 3 Tagen diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beizubringen. Dauerhafte Wiedergaben sind in Form von Datenträgern oder als „Export- oder Druckfiles“ zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?
§ 38 Automatenglücksspielverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. März 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2017
- Fassung seit
- 17. März 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 174/2017
- BGBl. II Nr. 410/2016
- BGBl. II Nr. 28/2015
- BGBl. II Nr. 165/2014
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