§ 17
§ 17 Speicheranforderungen
Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Automatenglücksspielverordnung?
- Kernaussage§ 17 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Speicheranforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten der Glücksspielautomaten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Speicheranforderungen
Programmspeicher der Glücksspielautomaten
§ 17. (1) Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten der Glücksspielautomaten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten der Spielprogramme müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.
(2) Ein Update oder Tausch von Software oder Software-Komponenten gemäß Abs. 1 darf nur nach Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?
§ 17 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Speicheranforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 174/2017
- BGBl. II Nr. 410/2016
- BGBl. II Nr. 28/2015
- BGBl. II Nr. 165/2014
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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