§ 6
§ 6 Datenübertragungen
Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Automatenglücksspielverordnung?
- Kernaussage§ 6 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Datenübertragungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Datenübertragungen an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH haben ausschließlich in der in dieser Verordnung festgelegten Form...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Datenübertragungen
§ 6. (1) Datenübertragungen an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH haben ausschließlich in der in dieser Verordnung festgelegten Form zu erfolgen. Sie gelten erst dann als übermittelt, wenn sie in der zur vollständigen elektronischen Weiterbearbeitung geeigneten Form in der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.
(2) Automatisierte Datenübertragungen zwischen Glücksspielautomat und zentralem Kontrollsystem müssen über das Point to Point Transport Protocol in der von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen Version der GSA Point to Point SOAP/HTTPS Transport and Security Specification erfolgen. Die von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebene Version der „GSA Point to Point SOAP/https Transport and security Spezifikation“ und des „G2S Message Protokoll“ wird in der Anlage (Detailspezifikation 1) definiert. Bei Verwendung eines Converter-Boards in Glücksspielautomaten kann diese Datenübertragung zum zentralen Kontrollsystem durch das Converter-Board erfolgen.
(3) Daten, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Bundesrechenzentrum GmbH in geeigneter Weise zu bestätigen. Bestätigung und Fehlerbehandlung haben gemäß G2S Protokoll Standard zu erfolgen.
(4) Zur Durchführung der abgaben- und glücksspielrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 und Z 5 GSpG durch die Bundesministerin für Finanzen, Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeidirektionen und den öffentlichen Sicherheitsdienst sind im zentralen Kontrollsystem personenbezogene Daten zum Bewilligungsinhaber (Detailspezifikation 7) zu verarbeiten. Dabei tritt die Bundesministerin für Finanzen als datenschutzrechtliche Auftraggeberin und die Bundesrechenzentrum GmbH als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 auf.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Automatenglücksspielverordnung in einfachen Worten?
§ 6 Automatenglücksspielverordnung behandelt "Datenübertragungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 174/2017
- BGBl. II Nr. 410/2016
- BGBl. II Nr. 28/2015
- BGBl. II Nr. 165/2014
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