Verordnungen

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014)

ARR 2014VerordnungFassung seit 23. August 2014RIS-Stand 4. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008920 · BGBl. II Nr. 208/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2018 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Förderungsansuchen und -gewährung

Fassung: 23. August 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 ARR 2014?

  • Kernaussage§ 23 ARR 2014 behandelt "Förderungsansuchen und -gewährung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerberin oder der Förderungswerber bei der haushaltsführenden Stelle...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Förderungsansuchen und -gewährung

§ 23. (1) Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerberin oder der Förderungswerber bei der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle ein schriftliches Förderungsansuchen mit einem der Eigenart der Leistung entsprechenden Leistungs-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan, der auch allfällige Eigenleistungen umfasst, und allen sonstigen auf die geförderte Leistung bezughabenden Unterlagen einbringt.

(2) Bei einer Gesamtförderung hat dieser Plan überdies alle im Förderungszeitraum zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben, einen Organisations- und Personalplan, eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlichen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre zu umfassen. Die von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber für die Gewährung der Förderung zu erbringenden Leistungen sind in inhaltlicher, umfangmäßiger und zeitlicher Hinsicht klar festzulegen. Liegt eine Planbilanz oder eine Plan-Gewinn- und Verlustrechnung vor oder besteht eine Verpflichtung zur Erstellung derselben, so ist deren Vorlage zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Förderungsansuchens erforderlich ist.

(3) Die im Förderungsansuchen enthaltenen Angaben und Nachweise, insbesondere für das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, der Förderungswürdigkeit der Leistung und der Angemessenheit der Kosten, sind zu prüfen. Die Nachweise, die von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer zu erbringen sind, sind der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber bekannt zu machen. Nähere Bestimmungen zum Verfahren, insbesondere zur Prüfung des Förderungsansuchens und der Förderungsentscheidung, sind in Sonderrichtlinien gemäß § 5 zu regeln. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, dass ihre oder seine Angaben, insbesondere auch jene nach § 17, richtig und vollständig sind.

(4) Ist die Gewährung einer Förderung beabsichtigt, hat die haushaltsführende Stelle oder Abwicklungsstelle an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ein schriftliches Förderungsanbot zu richten. Mit dessen schriftlicher Annahme durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber kommt der Förderungsvertrag (§ 24) zustande. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme des Förderungsanbotes samt den damit verbundenen Auflagen und Bedingungen innerhalb einer festzulegenden, angemessenen Frist schriftlich erklärt wird, widrigenfalls das Förderungsanbot als widerrufen gilt.

(5) Einem von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber vorbehaltlos unterfertigten Förderungsansuchen, das bereits alle Auflagen und Bedingungen (§ 24) beinhaltet, kann von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle auch direkt schriftlich zugestimmt werden, sofern diesem vollinhaltlich entsprochen wird.

(6) Die Ablehnung eines Förderungsansuchens hat schriftlich unter Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe zu erfolgen.

(7) Unter Berücksichtigung des mit der Dokumentation verbundenen Verwaltungsaufwandes ist die Förderungsentscheidung dem Grunde und der Höhe nach schriftlich zu dokumentieren. Die Förderungsentscheidung ist auch sämtlichen beteiligten Förderungsgebern (§ 13) bekanntzugeben.

(8) Die Einbringung des Förderungsansuchens kann auch über eine elektronische Anwendung erfolgen. Wird von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle eine elektronische Anwendung bereitgestellt, ist, wenn die Einbringung nicht im Transparenzportal erfolgt, eine eindeutige elektronische Identifizierung der Person gemäß § 4 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, vorzusehen. Bei Förderungen für Unternehmen ist – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle sowie der Zumutbarkeit für die Unternehmen – die Einbringung über eine gemäß § 3 Abs. 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2009, in das Unternehmensserviceportal eingebundene elektronische Anwendung verpflichtend vorzusehen und die Rollen- und Rechteverwaltung sowie die elektronische Authentifizierung/Identifikation des Unternehmensserviceportals zu nutzen. Für Unternehmen ist die Nutzung der elektronischen Anwendung insbesondere unzumutbar, wenn sie nicht über die dazu erforderliche technische Voraussetzung eines Internet-Anschlusses verfügen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 ARR 2014 in einfachen Worten?

§ 23 ARR 2014 behandelt "Förderungsansuchen und -gewährung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. August 2014
Fassung seit
23. August 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:16
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 194/2025
  • BGBl. II Nr. 190/2018

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