§ 29
§ 29 Gewinnerzielung aus einer geförderten Leistung
Fassung: 23. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 ARR 2014?
- Kernaussage§ 29 ARR 2014 behandelt "Gewinnerzielung aus einer geförderten Leistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern eine Leistung überwiegend aus Bundesmitteln gefördert wird und es im Hinblick auf die Eigenart der...
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Gewinnerzielung aus einer geförderten Leistung
§ 29. Sofern eine Leistung überwiegend aus Bundesmitteln gefördert wird und es im Hinblick auf die Eigenart der Leistung wirtschaftlich gerechtfertigt sowie mit dem Förderungszweck vereinbar erscheint, ist auszubedingen, dass die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die Höhe des unmittelbar oder mittelbar erzielten Gewinnes (Überschusses) aus der Leistung während oder innerhalb von fünf Jahren nach deren Durchführung (zB durch die gewinnbringende Auswertung einer Leistung) unverzüglich der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle anzuzeigen und diese auf Verlangen bis zur Höhe der erhaltenen Förderung am Gewinn (Überschuss) zu beteiligen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 ARR 2014 in einfachen Worten?
§ 29 ARR 2014 behandelt "Gewinnerzielung aus einer geförderten Leistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2014
- Fassung seit
- 23. August 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 194/2025
- BGBl. II Nr. 190/2018
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