§ 37
§ 37 Gemeinkosten
Fassung: 23. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 ARR 2014?
- Kernaussage§ 37 ARR 2014 behandelt "Gemeinkosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Indirekte Kosten (Gemeinkosten) können nur dann gefördert werden, wenn sie zur Erreichung des Förderungsziels erforderlich sind.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gemeinkosten
§ 37. (1) Indirekte Kosten (Gemeinkosten) können nur dann gefördert werden, wenn sie zur Erreichung des Förderungsziels erforderlich sind.
(2) Unbeschadet des § 38 kann in Sonderrichtlinien eine Abgeltung von indirekten Kosten auf der Grundlage von Pauschalsätzen vorgesehen werden. Die Pauschalsätze müssen angemessen und nachvollziehbar sein. Die Sonderrichtlinien müssen jene Kosten, die von den Pauschalsätzen umfasst sind, und die jeweilige Zuschlagsbasis festlegen. Es ist auszuschließen, dass Kosten, die im Rahmen der Kostenpauschale abgegolten werden, auch als direkte Kosten anerkannt werden. Wird eine Pauschalierung vorgenommen, ist ein gesonderter Nachweis nicht erforderlich. Bei Senkung der der Pauschalierung zugrunde gelegten Kosten ist der Pauschalsatz entsprechend zu reduzieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 ARR 2014 in einfachen Worten?
§ 37 ARR 2014 behandelt "Gemeinkosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2014
- Fassung seit
- 23. August 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 194/2025
- BGBl. II Nr. 190/2018
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